In besonderen Lebenslagen kann zusätzlich zum Regelbedarf ein gesonderter Antrag auf sogenannte Mehrbedarfe oder einmalige Leistungen gestellt werden.
Im Folgenden erklären wir, in welchen Situationen diese zusätzlichen Zahlungen beantragt werden können.
Sie haben bislang noch keinen Kinderfreizeitbonus erhalten?
Im August 2021 haben bedürftige Familien und Familien mit kleinen Einkommen einmalig 100,00 EUR für jedes minderjährige Kind erhalten.
Eine Auszahlung des Kinderfreizeitbonus an Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, in denen die Kinder ihren Bedarf eigenständig decken konnten, war zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen wurden angepasst, sodass auch Kindern, die im August 2021 lediglich einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe hatten, der Kinderfreizeitbonus nachgezahlt wird.
Der Kinderfreizeitbonus wird für diesen Personenkreis automatisch von Ihrem Jobcenter in der 52. Kalenderwoche ausgezahlt. Wenn Sie SGB II - Leistungen (Arbeitslosengeld 2 bzw. Sozialgeld) erhalten, müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder die Möglichkeit nutzen wollen, eine vorzeitige Auszahlung in Anspruch zu nehmen, setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Folgende Mehrbedarfe können gewährt werden:
Folgende einmalige Leistungen können beantragt werden:
Beachten Sie bitte, dass es sich hierbei um eine sogenannte Erstausstattung handelt.
Für Ersatzbeschaffungen, zum Beispiel für ein defektes Küchengerät, werden keine einmaligen Leistungen ausgezahlt.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Ihre zuständige Geschäftsstelle oder nutzen Sie unser Kontaktformular.