Infos zum Mietverhältnis

Zuzug in den Kreis Mettmann aus einer anderen Stadt
Wenn Sie bereits Bürgergeld beziehen, entscheidet das für Sie noch zuständige Jobcenter über die Notwendigkeit des Umzuges und die gegebenenfalls entstehenden Umzugskosten. Bevor Sie jedoch den Mietvertrag unterschreiben, erfolgt eine Prüfung der Angemessenheit der Miete, Heiz-/ und Nebenkosten durch das jobcenter ME-aktiv. Bitte reichen Sie daher eine sogenannte Vermieterbescheinigung ein. Des Weiteren können Sie ein Darlehen zur Übernahme der Mietkaution beantragen.

Mietangebotsrechner

Sie können die Angemessenheit vorab grob mit unserem Mietsangebotsrechner prüfen. Für einen rechtsverbindlichen Bescheid reichen Sie bitte das schriftliche Mietangebot vom Vermieter ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit einem formlosen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme neuer Kosten der Unterkunft bei Wohnungswechsel beim jobcenter ME-aktiv, vorzugsweise über jobcenter.digital zur Prüfung ein. Dort erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine verbindliche Rückmeldung.

Informationen für Vermieter

Folgende Mehrbedarfe können gewährt werden:

  • Es besteht kein Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Jobcenter.
  • Vermieter sind beim Jobcenter nicht antragsberechtigt.
  • Das Jobcenter muss auch gegenüber dem Vermieter das Sozialgeheimnis wahren.
  • Der Bürgergeld Leistungsberechtigte ist zur Beschaffung und Belegung der in der Mietbescheinigung abgefragten Daten verpflichtet, nicht der Vermieter.
  • Der Bürgergeld - Leistungsberechtigte (Mieter) ist grundsätzlich selbst Empfänger von Zahlungsleistungen des Jobcenters.
  • Auf Antrag des Leistungsberechtigten (Mieter) zahlt das Jobcenter direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte.
  • In gesetzlich bestimmten Fällen kann auch ohne Einwilligung des Leistungsberechtigten (Mieter) direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
  • Kautionsleistung können auf Antrag vom Jobcenter übernommen werden.)

Grundsätzlich bedarf es keiner Zustimmung durch das jobcenter ME-aktiv. Damit Sie sicher seien können, dass alle Kosten übernommen werden, sollten Sie sich vorab eine Zusicherung einholen.

WICHTIG bei Jugendlichen und jungen Menschen unter 25 Jahre: Der Auszug aus der elterlichen Wohnung ist nur unter gewissen Voraussetzungen und mit bewilligten Antrag des Jobcenters möglich (§ 22 Abs. 4 SGB II). Bitte sprechen Sie daher vor einem geplanten Umzug mit Ihrer Vermittlungsfachkraft

Infos finden Sie auch in unserem Flyer für Vermieter und Hausverwaltungen.


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Dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder wenden Sie sich an Ihre zuständige Geschäftsstelle.

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