Geld für Kinder und Jugendliche

Wir gestalten für und mit Kindern und Jugendlichen

Die Leistungen des Bildungspakets
Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (bis 25 Jahre), die Bürgergeld, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf nachstehende Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.

Mittagessen

Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege: Volle Kostenerstattung für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen entstehen.

Lernförderung

Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, ohne dass eine Versetzungsgefährdung vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

Kultur, Sport, Mitmachen

Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben, bis 18 Jahre: Bedürftige Kinder sollen bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Dafür steht monatlich ein Betrag von 15 Euro pauschal zur Verfügung, z. B. für Mitgliedsbeiträge des Sportvereins oder Gebühren der Musikschule.

Persönlicher Schulbedarf

Anschaffung von Material für den Schulbesuch: Für Schulranzen, Schreibmaterialien etc. wird je Schulkind zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres (frühestens August) 116 Euro, im Februar darauf 58 Euro - insgesamt 156 Euro.

Schülerbeförderung

Bedürftige Schülerinnen und Schüler, die die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuchen, erhalten die Kosten für die notwendige Schülerbeförderung (das vergünstigte Schoko­Ticket), sofern die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

Ausflüge / Klassenfahrten

Die Kosten eintägiger Ausflüge sowie mehrtägiger Klassenfahrten von Schulen, Kitas und Kindertagespflege werden übernommen.

Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schulausflüge, Ausflüge von Tageseinrichtungen oder im Rahmen von Kindertagespflege, mehrtägige Klassenfahrten, mehrtägige Fahrten von Tageseinrichtungen oder im Rahmen von Kindertagespflege, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben müssen nicht gesondert beantragt werden, da diese Leistungen im Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II enthalten sind.

Bitte denken Sie daran, aktuelle Nachweise (z. B. Schulbescheinigung) bei der Beantragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammen mit Ihrem Antrag auf Weiterbewilligung einzureichen, um Leistungsunterbrechungen zu vermeiden.

Lediglich die Leistungen für Lernförderung werden auf gesonderten Antrag, in Form der A2-Bescheinigung der Schule zur Lernförderung und der A3-Bescheinigung der Leistungsanbieter zur Lernförderung, gewährt.

Zuständigkeit

Folgende Stellen nehmen Ihre Anträge entgegen:

  • örtliche Geschäftsstellen des jobcenters (SGB II)
  • örtliches Sozialamt (SGB XII)
  • Wohngeldstelle oder Familienbüro in Ihrer Stadt
    (Wohngeldempfänger)
  • Ihre Familienkasse
    (Kinderzuschlagsempfänger nach dem BKGG)

Datenschutz

Die Datenschutzrechtliche Einverständniserklärung für Bildung und Teilhabe finden Sie hier zum Download:

Infos Bildungspaket

Weitere Infos zum Bildungspaket finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:


Flyer Bildungs- und Teilhabepaket

Weitere Infos finden Sie in unserem Flyer zum Thema Bildungs-und-Teilhabepaket. Den Flyer können Sie hier downloaden:


Haben Sie Fragen?
Dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder wenden Sie sich an Ihre zuständige Geschäftsstelle.

Kontaktformular Geschäftsstellen