Geld für Wohnung und Heizung

 Grundsätzlich gilt:

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Grundsicherung für Miete und Eigentum übernommen. Jedoch werden diese nur in angemessener Höhe (Richtwert laut Tabelle) übernommen. Die Kosten dürfen also nicht zu hoch sein. Ob die Kosten für die Bruttokaltmiete (Grundmiete + „kalte Nebenkosten“) und Heizkosten angemessen sind, entscheidet sich durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und den Quadratmeterpreisen der einzelnen Städte im Kreis Mettmann.

Mit den Änderungen zum SGB II ab dem 01.07.2026 ist zusätzlich eine Obergrenze für die Anerkennung der tatsächlichen Kosten für die Grundmiete und „kalten Nebenkosten“ eingeführt worden. Diese darf das 1,5-fache der Bruttokaltmiete nicht übersteigen. Die Obergrenze wird bereits ab dem ersten Monat, für den erstmals Leistungen bezogen werden, berücksichtigt. Die Übernahme der Bruttokaltmiete wird demnach auch innerhalb der Karenzzeit direkt auf das 1,5-fache begrenzt.

Zusätzlich wurde zum 01.07.2026 eine Quadratmeterhöchstpreismiete eingeführt. Insbesondere bei Wohnungen mit sehr kleinem Wohnraum ist zu beachten, dass der Quadratmeterpreis den Wert für das 1,5-fache in der jeweiligen Stadt nicht übersteigt.

Für eine individuelle Beratung zu dem Thema können Kundinnen und Kunden einen Termin über die Online-Terminvergabe buchen.

 

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Angemessenheitsrichtwerte

Eine Übersicht mit den aktuellen Richtwerte zur Angemessenheit der Bruttokaltmiete finden Sie hier.

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