Allgemeine Infos

Wer wird im Integration Point betreut?

Personen mit Aufenthaltsgestattung

Personen mit einem humanitären Aufenthaltstitel nach Kapitel 2, Abschnitt 5 Aufenthaltsgesetz

Personen mit einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz

Die Betreuung vor Ort umfasst die Beratung durch Integrationsfachkräfte mit dem Ziel der zeitnahen Integration in den Arbeitsmarkt.


Leistungen nach dem SGB II

Leistungen nach dem SGB II können Kund*innen des Integration Points mit folgenden Titeln erhalten.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach folgenden Regelungen:

§§ 22, 23 (1), 23 (2), 23a sowie §§ 25 (1), 25 (2) und 25 (3) AufenthG.

seit 01.03.15 auch Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach §25 (5) AufenthG (sofern die Aussetzung der Abschiebung 18 Monate zurückliegt)

Erstanträge auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden in der jeweiligen Geschäftsstelle des jobcenter ME-aktiv bearbeitet. Für Leistungsangelegenheiten und die Arbeitsvermittlung finden Vorsprachen in den jeweiligen Kundencentern der fünf Geschäftsstellen des jobcenters ME-aktiv statt. Die Adressen der Geschäftsstellen finden Sie hier:

Geschäftsstellen

Beantragung von Leistungen

Folgende Unterlagen werden für die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II benötigt:

Pass

Meldebescheinigung (wenn möglich)

Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Bescheinigung über § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz

Einstellungsbescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Bankverbindung

Sozialversicherungsnummer und Angaben zur Krankenversicherung